Vorschriften und Förder­mittel für Kamin­öfen

Beim Aufstellen und Inbetriebnahme von Kaminöfen sind bau­rechtliche Vorschriften zu beachten, die teilweise nach Bundes­land variieren. Grund­sätzlich gilt die DIN 18891 für Kamin­öfen, die als Zusatz- oder als Zweit­heizung eingesetzt werden. Wird der Kamin oder der Ofen allerdings als einzige Heizung genutzt, gilt die DIN 18890.

Die DIN 18891 schreibt vor, dass bei Kaminöfen der Bauart 1 eine Schließung der Feuer­raumöffnung vorhanden sein muss. Der Betrieb ist hier ohne zeitliche Beschränkung gestattet. Im Gegensatz dazu dürfen offene Kamine nicht zeitlich unbegrenzt in Betrieb sein. Die DIN 18895 regelt die Vorschriften für offene Kamine der Bauart 2.

Grundlegende Vorschriften gelten für fast alle Kaminöfen. Beim Aufstellen des Kamins sind mind. 40 cm Sicherheits­abstand zur Wand, mind. 80 cm zu Möbel­stücken oder zu weiteren entflamm­baren Materialien einzu­halten.

Darüber hinaus muss der Kamin­ofen auf einem feuer­festen Untergrund platziert werden. Ist der Boden nicht grund­sätzlich feuerfest, wie bspw. ein Steinboden, muss eine entsprech­ende Bodenplatte gelegt werden.

Beim Schornstein­anschluss sind ebenfalls Vorschriften zu berück­sichtigen. Mehrere Kaminöfen der Bauart 1 können an einen Schornstein angeschlossen werden. Offene Kamine der Bauart 2 müssen hingegen an je einen Schornstein angeschlossen werden.

Außerdem müssen das Abgas­system und das Luft­system der Kaminöfen bestimmten Anforderungen entsprechen.

Kamin­öfen weiter erlaubt und förderungs­fähig

In neu errichteten, klimafreundlichen Wohngebäuden ist die Installation von Kaminöfen und andere Holzfeueranlagen weiterhin erlaubt und wird sogar gefördert durch die KfW -Förderbank.

Das überarbeitete KfW-Programm „Klimafreundlicher Neubau“ ermöglicht nun den Einbau von Einzelraumfeuerstätten in neuen Wohngebäuden. Holzfeuerstätten waren bisher von der staatlichen Förderung generell ausgeschlossen. Diese Einschränkung wurde nun aufgehoben.

Der Einbau moderner Kaminöfen, holzbefeuerter Küchenherde, Kachelöfen, Heizkamine, Pelletofen sowie dazugehöriger Schornsteine ist ab sofort erlaubt.

Die Feuerstätte darf aber nicht an den Wasserkreislauf der Heizungsanlage angeschlossen werden, weil das Förderprogramm Biomasse-Heizungsanlagen ausschließt. Außerdem wird das Holzfeuer nicht als Wärmequelle angerechnet.

KfW-Förderung Klimafreundlicher Neubau – Wohngebäude (297, 298)

BEG-Förderung

Die neue Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG), die seit dem 1. 1. 2024 gilt, unterstützt den Umstieg auf umweltfreundliche Heizsysteme. Im Rahmen der Förderung von Einzelmaßnahmen können Haushalte, die eine neue Scheitholzheizung, einen Pelletkessel oder einen Pelletofen mit Wassertasche installieren, bis zu 70 % der Kosten erstattet bekommen.

70 % maximale Förderhöhe

  • Hauseigentümer, die selber in Ihrer Immobilie wohnen und nicht mehr als 40.000 Euro Haushaltsjahreseinkommen versteuern, können mit einem zusätzlichen Zuschuss von 30 % rechnen.

  • Der Klimageschwindigkeitsbonus bei einem vorzeitigen Heizungstausch steht für Biomasseheizungen dann zur Verfügung, wenn sie kombiniert mit einer Solarthermieanlage, PV-Anlage zur Warmwasserbereitung oder einer Warmwasserwärmepumpe installiert werden. Im Jahr 2024 beträgt dieser Bonus 25 %, wird danach schrittweise reduziert und entfällt ab dem 1. Januar 2037 vollständig.

  • Ein zusätzlicher Emissionsminderungszuschlag in Höhe von pauschal 2.500 Euro gilt für Biomasseheizungen, die einen Staubemissionswert von 2,5 Milligramm /m3 nicht überschreiten.

Neues Antragsverfahren

Zum Zeitpunkt der Antragstellung muss bereits ein Liefer- oder Leistungs­vertrag geschlossen worden sein, der jedoch widerrufen werden kann, falls die Förderung nicht bewilligt wird. Der Vertrag muss zudem das voraus­sichtliche Umsetzungs­datum der Maßnahme enthalten.

Seit dem 1. Januar 2024 ist die KfW für Anträge zum Heizungs­tausch zuständig. Vor dem Einbau muss eine Beratung durch einen zertifizierten Experten erfolgen. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhr­kontrolle (BAFA), das bisher die Haupt­verantwortung trug, ist nun nur noch für die Heizungs­optimierung in Bestands­gebäuden zuständig. Für bereits gestellte Förder­anträge entfällt im Jahr 2024 die Sperrfrist von zwölf Monaten – es kann ein neuer Antrag gestellt werden, sofern das Vorhaben noch nicht begonnen wurde.

KfW -Heizungsförderung Privatpersonen

BAFA - Heizungsoptimierung

Kaminöfen: Ab 2025 besteht Nachrüstpflicht

Die letzte Frist der 1. BImSchV endet am 31. 12. 2024 und ab 2025 gelten strengere Grenzwerte für Feinstaub (C) und Kohlenmonoxid (CO), die künftig für alle Feuerstätten verbindlich sind.

Die im Jahr 2010 eingeführte Novelle schreibt vor, dass ältere Holzöfen, die zwischen dem 1.1. 1995 und dem 31.03.2010 zugelassen wurden, stillgelegt, nachgerüstet oder ausgetauscht werden müssen, wenn sie die verschärften Anforderungen der zweiten Stufe der 1. BImSchV nicht erfüllen.

Ausgenommen von der Sanierungspflicht sind unter anderem Geräte, die die Anforderungen der ersten Stufe der Verordnung erfüllen und dadurch Bestands­schutz genießen, sowie Feuerstätten, die vor 1950 errichtet wurden oder einzige Heizquelle einer Wohnung sind.

Kaminöfen, die nach dem Jahr 2010 in den Handel kamen, erfüllen zumeist die strengeren Vorgaben der Verordnung. Dennoch ist der Nachweis über die Einhaltung der Grenzwerte erforderlich, der dem Schornstein­feger bei der Feuerstätten­schau vorgelegt werden muss. Bei vielen Öfen gibt ein Schild an der Anlage Aufschluss über die Typenprüfung.

Die Regelungen der 1. BImSchV zielen darauf ab, die Luft­belastung zu reduzieren und das Heizen mit Holz umwelt­freundlicher zu gestalten. Seit Anfang 2022 gilt zudem für Heizkessel und Einzelraum­feuerstätten wie Kamin- oder Kachelöfen: Wer neu baut oder Schornsteine an Gebäuden erneuert, muss einen Kamin errichten, der den Dachfirst um mind. 40 cm überragt (§ 19 1. BImSchV).